Unterschriftsbeglaubigung

Hierbei handelt es sich auch um einen Beurkundungsvorgang, jedoch bestätigt der Notar nur, dass der Mandant die Erklärung tatsächlich im Beisein des Notars unterschrieben hat oder er im Beisein des Notars anerkennt, dass es sich um seine bereits geleistete Unterschrift handelt.

Hierzu prüft der Notar die Legitimation des Unterzeichners, indem sich dieser durch gültige Papiere (Personalausweis oder Reisepass) ausweist.

Eine Unterschriftsbeglaubigung ohne das persönliche Erscheinen vor dem Notar ist nicht möglich.

Der Text als solcher ist nicht Gegenstand der notariellen Beglaubigung, sondern vom Unterzeichner selbst zu verantworten. Deshalb muss der Text auch nicht vorgelesen werden und auch nicht in deutscher Sprache abgefasst sein.

Wenn die Urkunde allerdings für das Ausland benötigt wird empfiehlt es sich, den Text zumindest auch in der Landessprache abzufassen, um die Übersetzung einzusparen. Zudem ist für die Anerkennung im Ausland meist eine Apostille erforderlich, in einigen Fällen zusätzlich noch eine Legalisation. Dies erläutern wir gerne im konkreten Fall.

Der Beglaubigungsvermerk kann von uns auf Wunsch auch auf Englisch verfasst werden.

Eine Unterschriftsbeglaubigung nimmt in der Regel sehr wenig Zeit in Anspruch, Termine hierzu sind kurzfristig möglich. Zur Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte telefonisch an unser Sekretariat.

 

Hier einige Beispiele für notwendige Unterschriftbeglaubigungen:

Erbausschlagung
Möchte man ein Erbe nicht annehmen, muss man es innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen. Erfährt der Erbe erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist oder sogar deutlich später vom Vorhandensein von Schulden, kann der Erbe die inzwischen erfolgte Annahme der Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ab dieser neuen Kenntnis anfechten und sie dann zusammen mit der Anfechtung ausschlagen.

Gründe für die Ausschlagung müssen nicht genannt werden. Bei minderjährigen Erben erfolgt die Ausschlagung durch den gesetzlichen Vertreter, in der Regel durch beide Elternteile.

Die Ausschlagung erfolgt durch persönliche Erklärung vor dem zuständigen Nachlassgericht oder durch eine öffentlich beglaubigte Ausschlagungserklärung. Eine rein schriftliche Ausschlagungserklärung ist leider nicht ausreichend.

Reisevollmacht
Kinder und Jugendliche verreisen nicht immer zusammen mit den Eltern. Wenn sie mit nur einem Elternteil, den Großeltern oder Freunden, aber auch z.B. mit dem Sportverein ins Ausland reisen, dann ist in einigen Ländern das Mitführen einer Einverständniserklärung bzw. Vollmacht der Erziehungsberechtigten empfehlenswert oder teilweise sogar verpflichtend vorgeschrieben. Manche Länder verlangen diese Erklärung in öffentlich beglaubigter Form. Erkundigen sie sich im Vorfeld, was genau in welcher Form benötigt wird.

Genehmigungserklärung/Vollmachtbestätigung
Oft ist es für einen Beteiligten mit großem Aufwand verbunden, zu dem Beurkundungstermin anzureisen. Hier kann Eine Vollmachtbestätigung ist eine nachträgliche Bestätigung eines notariell beurkundeten Vertrags durch eine beim Vertrag nicht anwesende Person.

Bei Immobiliengeschäften bedarf die Vollmachtbestätigung der notariellen Beglaubigung, eine nur schriftliche Vollmachtbestätigung ist nicht ausreichend.

Im Beurkundungstermin muss eine Person für den nicht anwesenden Verkäufer oder Käufer aufgrund mündlich erteilter Vollmacht handeln (z.B. eine dritte anwesende Person oder auch der andere Vertragspartner) und der vertretene Vertragspartner bestätigt diese mündliche Vollmacht durch nachträgliche notariell beglaubigte Vollmachtbestätigung.

Der Vorteil der nachträglichen Vollmachtbestätigung ist, dass die vertretene Person den Vertrag, den sie bestätigen soll, genau im Wortlaut vor sich hat und somit genau weiß, was sie bestätigt.

Bei der nachträglichen Vollmachtbestätigung wird der Vertrag erst wirksam, wenn die notariell beglaubigte Vollmachtbestätigung dem beurkundenden Notar vorliegt.

Im Kaufvertrag ist meist geregelt, dass der Notar die Vollmachtbestätigung beim nicht anwesenden Vertragsteil einholt und das Vorliegen der Vollmachtbestätigung dem anderen Vertragsteil schriftlich mitteilt.