EuGH zum Resturlaub!

Arbeitgeber sind verpflichtet, Arbeitnehmer aufzufordern, Ihren Urlaub zu nehmen, ansonsten verjährt dieser nicht, so der EuGH in einer neuen Entscheidung vom 22.09.2022.

Bekanntermaßen verjährt der Urlaubsanspruch am Ende des Kalenderjahres, wenn dieser nicht genommen wird. Ausnahmen bestehen bislang dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unbedingt benötigt oder der Arbeitnehmer Gründe dafür vorweisen könnte, den Urlaub aufs nächste Jahr zu verschieben. Diesen Urlaub muss der Arbeitnehmer dann bis Ende März nehmen. Vergisst der Arbeitnehmer aber schlicht, seinen gesetzlichen Jahresurlaub im laufenden Jahr zu nehmen, ist er futsch – so war es bislang.

In einer neuen Entscheidung hat der EuGH festgelegt, dass dies nicht mehr gilt. Der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt weiterhin bestehen, wenn der Arbeitgeber nicht frühzeitig im laufenden Jahr den Arbeitnehmer aufgefordert hat, seine noch bestehenden Urlaubstage im laufenden Jahr zu nehmen.

Der EuGH erlaubt nicht, dass sich der Arbeitgeber auf den verfallenen Urlaub berufen kann, wenn er nicht auf die drohende Gefahr hingewiesen hat. Der nicht verbrauchte Urlaub kommt zum Urlaub des Folgejahres hinzu. Dies deswegen, weil der Arbeitgeber seine Hinweis- und Warnpflicht nicht ernst genommen hat.

Anders ist die Sache, wenn der Arbeitnehmer lange Jahre arbeitsunfähig erkrankt. In diesem Fall greift die ebenfalls vom EuGH aufgestellte Regel, dass Urlaubsansprüche 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfallen, in dem sie entstanden sind, d.h. am 31. März des übernächsten Jahres.

Sollten Sie Fragen zum Thema Urlaubsansprüche haben, vereinbaren Sie gern einen Termin mit uns. (SW)

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