Betriebsrat und die Kündigung – Ohne den Betriebsrat geht’s nicht!

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor einer von ihm ausgesprochenen Kündigung den Betriebsrat anzuhören.

Was ist passiert?

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 102 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung beteiligen. Dies hat ein Arbeitgeber nicht beachtet und ständig vergessen, den Betriebsrat zu beteiligen, teilweise war, so der Arbeitgeber, die Personalabteilung Schuld. Der Betriebsrat hat daraufhin die Sache ein für alle Mal klären wollen und den Arbeitgeber auf Unterlassung verklagt. In der zweiten Instanz hat er nun vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht mit Entscheidung vom 08.08.2022 Recht bekommen.

Da es im Gesetz vorgeschrieben ist, dass der Arbeitgeber diese Abfolge einhalten muss, zuerst den Betriebsrat fragen, dann die Kündigung aussprechen, kann sich der Arbeitgeber nicht herausreden.

Und das Gericht wiederholte nicht nur die gesetzliche Verpflichtung zur Anhörung des Betriebsrats, sondern drohte bereits jetzt für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR (in Worten: Zehntausend und 0/100 Euro) an!

Falls Sie Fragen zum Betriebsrat, zur Kündigung oder zur Anhörungspflicht haben, vereinbaren Sie gern einen Termin mit uns. (SW)

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220003506