Umstrittener Berliner Mietendeckel gehört der Vergangenheit an!
Der Berliner Mietendeckel gilt nicht mehr – die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in kurzen Worten: Das Land Berlin hatte nicht die Gesetzgebungskompetenz, um selbst die Mietenbegrenzung für Berlin einzuführen. Dieser Mietendeckel ist verfassungswidrig und gilt somit nicht mehr.
Wieso hat das Bundesverfassungsgericht so entschieden?
Der Bund darf Bereiche regeln, die ihm ausdrücklich im Grundgesetz zugewiesen sind. Wenn es sich dagegen um eine Angelegenheit der konkurrierenden Gesetzgebung handelt, kann er von seinem Recht Gebrauch machen, dann sind aber die Länder nunmehr außen vor. Das Bundesverfassungsgericht entschied für den frei finanzierten Wohnraum (ungebundenen Wohnraum), dass dieser bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) abschließend geregelt ist – eine weitergehende oder zusätzliche Regelung durch ein einzelnes Bundesland sei damit nicht mehr möglich. Der Berliner Mietendeckel ging schließlich noch weiter als die gesetzlichen Vorgaben des BGB.
Was heißt das für die Mieter?
Da das Berliner Gesetz nichtig ist, entfaltete es auch zu keiner Zeit eine Wirkung zwischen Vermieter und Mieter. Das hat finanziell große Auswirkungen auf die Mieter: Die durch die Mietpreisbremse eingesparten Mieten müssen nun in den nächsten Wochen an die Vermieter nachgezahlt werden – nachträglich. Übergangsvorschriften oder Möglichkeiten für den Landesgesetzgeber nachzubessern, sind nicht vorgesehen.
Was heißt das für die Vermieter?
Vermieter werden die ausstehenden Mieten nun wohl nachfordern. Ob sie gleich den gesamten Betrag fordern werden oder zur Ratenzahlung bereit sind, wird sich zeigen. Werden die Nachzahlungen nicht bedient, kann sogar schlimmstenfalls die Kündigung drohen. Vonovia, Eigentümerin von rund 36.000 Wohnungen und damit der größte Vermieter in Berlin, hat bereits mitgeteilt, dass sie auf Nachforderungen verzichtet – dabei geht es dabei um knapp 10 Mio. Euro.
Unabhängig vom Mietpreisdeckel in Berlin können Vermieter auch hierzulande Wohnungsmieten erhöhen, wenn sie nicht Staffel- oder Indexmiete sind, ggf. sogar bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.
BVerfG, Beschl. v. 15.04.2021, Az: 2BvF 1/20, 2BvL 4/20 und 2 BvL 5/20