MPU auch bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt und Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anordnung der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens auch bei erstmaliger Trunkenheitsfahrt mit einem Blutalkoholwert von weniger als 1,6 Promille rechtmäßig sein kann.

In dem zu entscheidenden Fall wurde bei dem Betroffenen eine Blutalkoholkonzentration von 1,3 Promille festgestellt. Der Betroffene zeigte keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. Aufgrund des Delikts wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

 

Im Zuge des Antrags auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis wurde dem Betroffenen seitens der Behörde die Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens aufgegeben. Da der Betroffene das Gutachten nicht vorlegte, verweigerte ihm die Behörde die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Gegen diese Entscheidung ging der Betroffene vor.

 

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde für rechtmäßig. Das Gericht sah in dem Umstand, dass der Betroffene trotz eines bei seiner Trunkenheitsfahrt festgestellten hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, einen hohen Grad der Alkoholgewöhnung und somit eine aussagekräftige Zusatztatsache im Hinblick auf bestehende Eignungszweifel. Dieser zusätzliche tatsächliche Umstand rechtfertige die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

BVerwG 3 C 3.20 - Urteil vom 17. März 2021