Die gewillkürte Erbfolge durch letztwillige Verfügung – eigenhändig oder notariell?

Eine notarielle Beurkundung eines letzten Willens ist nicht zwingend notwendig. Grundsätzlich genügt auch ein handschriftliches unterschriebenes Testament den Formerfordernissen des Gesetzes.

Warum also eine notarielle Beurkundung?

Zum einen geht es um eine rechtssichere Formulierung des letzten Willens. Oft sollen bestimmte Inhalte, Vorgaben, Wünsche berücksichtigt werden, deren klare und juristisch sichere Formulierung einem Laien meist schwerfällt. Je umfangreicher die gewollte Regelung, desto eher sollte man damit einen fachkundigen Juristen betrauen. Denn auch Hobbyhandwerker bauen in den seltensten Fällen ihr Haus selbst, sondern beauftragen hierfür auch den Fachmann.

Fällt Grundbesitz in den Nachlass, ist für die Umschreibung im Grundbuch im Falle eines handschriftlichen Testaments stets ein Erbschein notwendig, um dem Grundbuchamt die Erbenstellung nachzuweisen. Ebenso fordern Banken in der Regel ebenfalls die Vorlage eines Erbscheins, um über das Nachlasskonto verfügen zu können. 

Die Beantragung und Erteilung des Erbscheins lösen jeweils Kosten aus. Ein vom Nachlassgericht eröffnetes notarielles Testament ersetzt in der Regel diesen Erbschein und erspart somit diese Kosten. Sie belaufen sich auf das Doppelte gegenüber den Notarkosten im Falle eines Einzeltestaments und etwa auf den gleichen Betrag im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments.

Hinzu kommt, dass sich die notariellen Kosten nach dem Vermögenswert zum Zeitpunkt der Beurkundung richten, die Kosten für einen Erbschein jedoch nach dem tatsächlichen Nachlasswert zum Todeszeitpunkt. Diese beiden Werte können beträchtlich voneinander abweichen, so dass es im Falle einer späteren Vermögensmehrung durchaus sein kann, dass das notarielle Testament weit geringere Kosten auslöst als das handschriftliche Eigentestament.

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