Das ist neu – das geplante Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Am 31.03.2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes beschlossen – geplant ist die Vereinfachung der Wahl eines Betriebsrats und auch eine Stärkung der Rechte des Betriebsrats im Bereich von Weiterbildung, Einsatz künstlicher Intelligenz und insbesondere der mobilen Arbeit. Eine lang erwartete Neuerung!
Nach neueren Zahlen des IAB-Betriebspanels 2019 verfügten nur noch 9 % der betriebsratsfähigen Betriebe in den alten und 10 % in den neuen Bundesländern über einen Betriebsrat, gleichzeitig vertreten Betriebsräte so rund 41 % aller Arbeitnehmer bzw. 36 %. Dieser Rückgang der mitbestimmten Betriebe soll durch das neue Gesetz aufgehalten werden, die Gründung neuer Betriebsräte soll durch einfachere Umsetzungen der Wahlen unterstützt werden.
Als Grund für die verringerte Anzahl von Betriebsräten wurde bereits ausgemacht, dass es sehr kompliziert sei, eine Betriebsratswahl zu organisieren. Durch den Gesetzentwurf soll dies vereinfacht werden – auch die Zahl von Behinderungen der Betriebsratswahl soll dadurch vermindert werden. Welche Schritte sind dazu vorgesehen?
Das vereinfachte Wahlverfahren
Zum einen soll das vereinfachte Wahlverfahren ausgeweitet werden, insbesondere, indem die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge reduziert wird, zum anderen der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer zur Gründung des Betriebsrats verbessert werden. Die Initiatoren der Betriebsratswahl bleiben bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unkündbar und es sind aber dann acht und nicht mehr nur wie bisher 3 Arbeitnehmer, die umfassenden Kündigungsschutz erhalten.
Auch die Arbeitnehmer, die in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren, dass sie einen Betriebsrat gründen wollen, sollen von nun an gegen verhaltens- und personenbedingte ordentliche Kündigungen geschützt werden.
Die Mitbestimmungsrechte werden ausgeweitet
Der Gesetzentwurf reicht noch weiter. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats werden ausgeweitet. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber ohne den Betriebsrat nicht einfach entscheiden kann; eine Einigung mit dem Betriebsrat in neuen zusätzlichen Bereichen ist dann Pflicht!
Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) unterfällt der mitbestimmten Gestaltung von Arbeitsumgebung und den Arbeitsabläufen. Und: Nutzt der Arbeitgeber Künstliche Intelligenz bei Personalauswahlrichtlinien, ist der Betriebsrat eingebunden. Der Betriebsrat darf für das notwendige Sachwissen zur Einführung oder Anwendung Künstlicher Intelligenz in diesen Bereichen auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen für erforderlich halten. Diese Kosten trägt dann der Arbeitgeber.
Betriebsräte sind auch bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit in der Mitbestimmung und können so für einen einheitlichen und verbindlichen Rechtsrahmen bei mobiler Arbeit eintreten.
Videokonferenzen und der Datenschutz
Und eine Fortgeltung des in Zeiten von Corona neu eingeführten § 129 BetrVG soll festgeschrieben werden: Eine Video- oder Telefonkonferenz soll für Betriebsräte statt einer Präsenssitzung möglich bleiben. Wenn allerdings ein Viertel der Betriebsratsmitglieder widerspricht, bleibt es bei der Präsenssitzung.
Letztlich wird auch klargestellt, dass der Arbeitgeber allein im Datenschutz die Verantwortung trägt. Der Betriebsrat ist dann ausdrücklich nicht, auch nicht einzelne Mitglieder, verantwortlich im Sinne der Datenschutzgrundverordnung bei datenschutzrechtlichen Verstößen. Dies ist zurzeit noch nicht geregelt. Mit dieser neuen Regelung würden sich Haftungsrisiken in der Betriebsratsarbeit deutlich verringern.
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen sich im Gegenzug bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften gegenseitig zu unterstützen.
Fazit
Wenn dieser Entwurf vollumfänglich umgesetzt wird, wird sich vieles ändern, was bislang noch die tägliche Betriebsratsarbeit unsicher erscheinen ließ. Wir werden an dieser Stelle den Fortgang im Blick behalten und über den aktuellen Stand berichten.
Achtung: Werden die geplanten Änderungen zum vereinfachten Wahlverfahren umgesetzt, kann das dazu führen, dass in manchen Betrieben der gewohnte Ablauf des Wahlverfahrens angepasst werden muss. Insbesondere müssten Fristen komplett anders berechnet werden, um einer Anfechtung der Wahl aus dem Weg zu gehen, wenn das vereinfachte Wahlverfahren statt des bekannten Verfahrens Anwendung finden sollte.
Haben Sie Fragen rund um die anstehenden Betriebsratswahlen 2022, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern mit Rat und Tat zur Seite! (SW)