Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde
Bei dem Verkauf einer Immobilie besteht mitunter ein gesetzliches Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den §§ 24, 25 BauGB. In § 24 Absatz 3 BauGB ist geregelt: „Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.“
Bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung besteht ein solches Vorkaufsrecht nicht.
Die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines solchen Vorkaufsrechts ist u.a. auch eine der Voraussetzungen für die Zahlung des Kaufpreises.
Jeder Kaufvertrag ist der zuständigen Gebietskörperschaft zu übersenden. Zu beachten ist, dass diese Verpflichtung mit Abschluss des Vertrages entsteht und es dann einzig der zuständigen Gemeinde/Stadt obliegt, ob sie ein bestehendes Recht ausübt. Nach Vertragsschluss haben die Parteien darauf keinen Einfluss mehr.
Vorstehende Erläuterungen enthalten nur einen Hinweis zu einem möglichen gesetzlichen Vorkaufsrecht. Wir können für diese unentgeltliche Serviceleistung keine Haftung übernehmen.
Für weitere Fragen stehen unser Mitarbeiterteam und unsere Notare gerne zur Verfügung.