Immobilienkaufvertrag: Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer wird erhoben, wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung in Deutschland schließen. Die Steuer bezieht sich auf den Kaufpreis und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent.

Seit dem 01. August 2014 beträgt die Grunderwerbsteuer in Hessen 6 Prozent des Kaufpreises.

Sofern mit der Immobilie bewegliche Gegenstände mitveräußert werden (z.B. eine Einbauküche, vorhandene Baumaterialien etc.), ist deren Wert i.d.R. nicht zu versteuern, wobei die Entscheidung hierüber im Einzelfall dem zuständigen Finanzamt obliegt.

Der beurkundende Notar ist verpflichtet, den Vertrag dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und in Abschrift zu überlassen.

Das Gesetz lässt Ausnahmen von der Besteuerung zu, so etwa in folgenden Fällen:

  • Grundstückswert/Kaufpreis maximal 2.500,00 EUR;
  • Grundstückserwerb von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden (allerdings fällt hier u.U. Erbschafts- oder Schenkungssteuer an);
  • Erwerb durch Miterben zur Teilung des Nachlasses;
  • Erwerb durch den Ehegatten;
  • Erwerb durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach Scheidung;
  • Erwerb durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Stiefkinder stehen eigenen Kindern gleich. Die Ehegatten der verwandten Personen bzw. Stiefkinder stehen diesen gleich, sie sind also auch keiner Besteuerung unterworfen.

Näheres ist im Grunderwerbsteuergesetz geregelt, der Text veröffentlicht z.B. unter www.gesetze-im-internet.de.

Für weitere Fragen stehen unser Mitarbeiterteam und unsere Notare gerne zur Verfügung, ebenso Ihr steuerlicher Berater.