Arbeitgeber haben die tägliche Arbeitszeit aller Arbeitnehmer zu erfassen.

Bisher bestand eine Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeiten der Arbeitnehmer nur in bestimmten Branchen und Betrieben. Beispielsweise mussten Arbeitszeiten bei Beschäftigten im Straßentransport oder in der Binnenschifffahrt aufgezeichnet werden. Nunmehr gilt die Aufzeichnungsverpflichtung für alle Arbeitnehmer aufgrund einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.09.2022 diese Entscheidung getroffen und jetzt die Gründe der Entscheidung veröffentlicht.

Das Bundesarbeitsgericht hat verbindlich festgestellt, dass alle Arbeitgeber – einerlei aus welchem Geschäftsbereich – verpflichtet sind, gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes ein System einzuführen, mit dem sämtliche Arbeitszeiten, also Beginn und Ende und damit auch die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden aller Arbeitnehmer des Betriebes, erfasst werden.

Damit besteht für alle Arbeitgeber eine objektive gesetzliche Handlungspflicht, sowohl ein Zeiterfassungssystem einzuführen und den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen, als auch von dem System Gebrauch zu machen.

Dabei müssen die Arbeitgeber nicht zwingend ein elektronisches System zur Verfügung stellen. Vielmehr können auch Aufzeichnungen in Papierform genügen. Dabei darf der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht der betreffenden Zeiten als solche auf die Arbeitnehmer übertragen.

Aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber jetzt aktiv wird. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in ein Gesetz umzusetzen. Eine Überarbeitung des Arbeitszeitgesetzes wird erwartet. Damit dürfte gleichzeitig eine Bußgeldandrohung im Weigerungsfalle einhergehen, die bislang nur aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts noch nicht besteht. (MH)

BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – Aktenzeichen 1 ABR 22/21