Der gelbe Schein nach Kündigung? So nicht!
Normalerweise ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Bescheinigung, der der Arbeitgeber getrost Glauben schenken kann – zumindest in den meisten Fällen. Ein Geschmäckle hat es aber schon, wenn nach der Kündigung genau für den Zeitraum der Kündigungsfrist eine Krankschreibung vorgelegt wird. Ein Schelm, der Böses dabei denkt?
AU-Bescheinigung nach Kündigung
Die Arbeitnehmerin einer Zeitarbeitsfirma hatte gekündigt und am selben Tag den gelben Schein vorgelegt. Sie rechnete mit einer Gehaltsfortzahlung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Dies ließ der Arbeitgeber nicht zu. Er vermutete einen Zusammenhang, insbesondere als er erfuhr, dass die Arbeitnehmerin einem Kollegen telefonisch angekündigt habe, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Von einer Arbeitsunfähigkeit habe sie nicht gesprochen.
Der Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung – die Arbeitnehmerin verlangte ihr Geld – die Sache landete bei Gericht.
Sie meinte, dass sie kurz vor einem Burnout gestanden habe und daher die Krankschreibung wirksam gewesen sei. Das LAG Niedersachen gab ihr Recht.
BAG: Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert
Anders das BAG: Die Richter in Erfurt trauten dem Vorbringen nicht, insbesondere, weil die Krankschreibung genau auf den Zeitraum der Kündigung passte. Es bestanden somit ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit.
Die Klägerin hätte eigentlich nur beweisen müssen, dass sie tatsächlich nicht arbeiten konnte. Das hat sie nicht gemacht. Der Vernehmung des behandelnden Arztes hat sie nicht ermöglicht, und das auch trotz eines Hinweises des Senats.
Fazit:
Sollte ein Arbeitnehmer spontan nach einer Kündigung erkranken, muss er sich bewusst sein, dass der Arbeitgeber in Zukunft dem gelben Schein nicht mehr viel Glauben schenken wird. (SW)
BAG, Beschl. vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21