Wenn der Arbeitgeber die Zielvereinbarung vereitelt – freut sich der Arbeitnehmer!

Im Arbeitsvertrag kann viel geregelt werden. Häufig werden dort auch Bonusregelung aufgenommen, die im Rahmen einer Zielvereinbarung zusätzliche Zahlungen an den Arbeitnehmer festlegen. Manche Arbeitgeber vergessen dann allerdings, mit dem Arbeitnehmer die Zielvereinbarung im laufenden Arbeitsverhältnis auch tatsächlich abzuschließen. Für diese Arbeitnehmer gibt es nun sonnige Aussichten dank des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Anspruch auf vereinbarte Bonuszahlungen ohne Zielvereinbarung

 

Ein Betrieb in der Luftfracht schloss mit einem Arbeitnehmer einen Formulararbeitsvertrag als „Head of Operations“. Geregelt war in dem Arbeitsvertrag eine Bonusregelung, nach der der Arbeitnehmer je nach Leistung und Geschäftsentwicklung bis zu 25 % des Jahresbruttogehalt zusätzlich erhalten konnte. Voraussetzung für diese Zahlung sei eine gesonderte Zielvereinbarung.

Diese Zielvereinbarung wurde allerdings nicht geschlossen.

 

Der Arbeitnehmer verlangte nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb Zahlung von rund 42.000 € als Schadensersatz. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main gab der Klage i.H.v. 15.000 € statt, das Landgericht wies sie komplett ab. Der Kläger erhielt schließlich fast in voller Höhe vor dem BAG Recht.

 

Ohne Zielvereinbarung verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten

 

Da die Arbeitgeber die Durchführung der Zielvereinbarung nicht vornahm, habe er, so das BAG, einer schuldhaften Pflichtverletzung begangen. Der Arbeitnehmer habe nämlich die entsprechende Klausel dahingehend verstehen dürfen, dass er jährlich einen Anspruch auf diese Bonuszahlung hätte, wenn denn tatsächlich die Zielvereinbarung geschlossen worden wäre. Da der Arbeitgeber die konkreten Voraussetzungen, nämlich die jährliche Zielvereinbarung abzuschließen, schuldhaft unterlassen habe, liege ein Verschulden vor. Dieses konnte die Arbeitgeberin auch nicht widerlegen.

 

Diese Zahlung stehe somit Arbeitnehmern zu, nachdem die Zielperiode, hier ein Jahr, abgeschlossen war. Da dieser Arbeitnehmer allerdings nicht mehr für die Arbeitgeberin tätig war, war in diesem Fall nur noch Schadensersatz zu leisten.

 

Die Richter schränkten jedoch den kompletten zu ersetzenden Schaden ein, da der Arbeitnehmer selbst hätte an den Arbeitgeber herantreten können, um ein Gespräch für die Zielvereinbarung zu erbitten. Daher treffe ihn ein Mitverschulden von 10 %, so dass auch sein Anspruch um diesen Wert zu kürzen war.

 

Bei Fragen rund um Zielvereinbarungen oder mögliche Bonuszahlung in Ihrem Arbeitsvertrag können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden. (SW)

 

BAG, Urteil v. 17.12.2020 – Az. 8 AZR 149/20