Verkauf eines Unfallfahrzeugs zu dem im Gutachten ermittelten Restwert

Der Geschädigte darf sein Fahrzeug nach einem Unfallereignis im Totalschadenfall zu dem in einem von ihm eingeholten Gutachten ermittelten Restwert veräußern. Nach dem BGH leistet der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot genüge, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil v. 27.09.2016; Az.: VI ZR 673/15).

Der Geschädigte muss dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nicht die Möglichkeit geben, zu dem Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ein höheres Restwertangebot vorzulegen.

Sobald der Geschädigte das Fahrzeug veräußert hat, kann sich der Haftpflichtversicherer nicht auf ein höheres Restwertangebot beziehen.

Aber: Legt der Haftpflichtversicherer vor Veräußerung des Fahrzeugs ein höheres Restwertangebot vor, ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadengeringhaltung verpflichtet, das Fahrzeug zum höheren Angebotswert zu verkaufen.