Wohnrecht als „Gegenleistung“

Das Wohnrecht berechtigt grundsätzlich nur zur Selbstnutzung. Anders als der Nießbrauch kann das Wohnungsrecht auf bestimmte Teile eines Gebäudes beschränkt werden; dies ist sogar die Regel. Die zur ausschließlichen Nutzung vorgesehenen Räume und die zum gemeinsamen Gebrauch bestimmten Bereiche (Küche, Keller, Garten etc.) müssen im Vertrag genau bezeichnet werden. Der Erwerber schuldet grundsätzlich nur die Duldung des Wohnens, jedoch kein aktives Tun (anders, wenn er im Vertrag zugleich zur Erhaltung des Anwesens in gut bewohnbarem und beheizbarem Zustand verpflichtet wird).

Typischerweise trägt der Wohnungsberechtigte seine Verbrauchskosten und die Schönheitsreparaturen (neue Tapete, neuer Teppich etc.) in seinem Bereich selbst, alle anderen Lasten, insbesondere auch die hausbezogenen Kosten (Grundsteuer etc.) trägt der Eigentümer. Dankbar ist jedoch auch, dass der Wohnungsberechtigte aufgrund vertraglicher Vereinbarung sämtliche Kosten trägt, die üblicherweise ein Mieter zu tragen hätte; auch eine der Miete ähnliche Nutzungsgebühr kann vereinbart werden.

Wenn nicht anders geregelt, ist eine Untervermietung oder Weitervermietung durch den Wohnungsberechtigten ausgeschlossen; der Berechtigte kann aber seinen Ehegatten, Lebensgefährten und Gäste aufnehmen (es sei denn dieses Recht wäre ebenfalls in der Urkunde ausgeschlossen).

Das ist nicht pfändbar und kann auch nicht auf den Sozialleistungsträger übergeleitet werden. Es endet spätestens mit dem Tod, ferner bei endgültigem Auszug, wenn keine Rückkehr mehr denkbar ist, nicht aber bei vorübergehendem Verlassen der Wohnungsräume.

Nach gegenwärtigem Stand der Rechtsprechung beginnt bei einer Überlassung gegen Wohnrechtsvorbehalt die 10-Jahres-Frist der §§ 529, 2325 BGB zu laufen. Jedoch darf sich das Recht dann nicht auf sämtliche Räume des Objektes beziehen. Dies sollte im Einzelfall erörtert werden.