Verschenken oder Vererben?

Die Entscheidung hängt immer vom Einzelfall ab und von den Beweggründen desjenigen, der eine Schenkung bzw. Übertragung vornehmen möchte. Sollen etwa Steuern erspart bleiben oder soll verhindert werden, dass Streit innerhalb der Familie entsteht oder soll der Umfang des Erbes verringert werden, damit „ungeliebten“ Erben nur ein Pflichtteil zusteht oder möchte sich der Erblasser seine Altersvorsorge sichern?

Die verschiedenen Beweggründe können unterschiedliche Lösungen erfordern und es ist nicht immer leicht, eine Lösung zu finden, die allen Wünschen entspricht.

  • Bei einer Schenkung sollte stets ein einfacher Grundsatz bedacht werden: „weg ist weg!“  Von wenigen Ausnahmen abgesehen, kann eine Schenkung nicht wieder rückgängig gemacht werden.
    Sie sollten daher zunächst prüfen, welches Vermögen Ihnen nach der Schenkung noch verbleibt und ob sie für das eigene Alter ausreichend abgesichert sind.
    Ansonsten laufen Sie Gefahr, etwa für den Aufenthalt in einem Pflegeheim nicht mehr selbst aufkommen zu können und auf staatliche Hilfe angewiesen zu sein. Dies kann sich stark auf die Art der Unterbringung auswirken und auf die Qualität der Einrichtung. Wer möchte schon im Alter seinen status quo verlieren? Zudem haften ihre Kinder im Fall der Unterdeckung für die Heimkosten mit: „Das Unterhaltsrecht ist keine Einbahnstraße“.
  • Als Vorteil der lebzeitigen Schenkung wird es oft angesehen, dass man die „Dankbarkeit der Kinder noch erlebe“. Man spricht hier von der „Schenkung mit warmer Hand“.
  • Oft ist der Grund der Schenkung viel einfacher: „Es geht um die Steuer!“ Nähere Informationen hierzu finden Sie im separaten Beitrag „Schenkungssteuer und Grunderwerbsteuer“.
  • Schließlich kann die lebzeitige Schenkung auch eine Methode sein, um unliebsame Kinder zu enterben. Kindern stehen Pflichtteilsansprüche nach dem Tod der Eltern zu, sollten sie durch ein Testament enterbt worden sein. Dieser Pflichtteil ist in der Regel nicht zu entziehen. Wenn aber zu Lebzeiten eine Schenkung erfolgt, befindet sich der Wert nicht mehr im eigenen Vermögen und spielt daher für Pflichtteilsberechtigte keine Rolle.
    Aber: Es entstehen sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche, wenn innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod Schenkungen gemacht wurden. Dann würde der Wert des Verschenkten dem Nachlass wieder zugerechnet werden und daraus entstünden Ansprüche des enterbten Kindes (1/2 des gesetzlichen Erbteils in Geld). Liegt die Schenkung bereits länger als 10 Jahre zurück, sind diese Ansprüche ausgeschlossen. Daher kann die rechtzeitige Schenkung etwa an eines der Kinder ein probates Mittel sein, das andere Kind nicht nur zu enterben, sondern ihm auch den Pflichtteil faktisch zu entziehen.
    Die Schenkung hat auch dann noch einen positiven Effekt, wenn die 10 Jahre noch nicht vergangen sind. Die Schenkung wird im ersten Jahr mit 100% berücksichtigt und für jedes weitere Jahr zu 10% weniger. Lag die Schenkung also etwa 5 Jahre vor dem Erbfall, so wäre sie nur mit 50% zu berücksichtigen. Nur bei einer Schenkung an den Ehegatten gilt eine strengere Frist: Sie beginnt hier nicht vor der Auflösung der Ehe.
    Folgendes ist jedoch hier zu beachten: Oft behält sich der Schenker eines Grundstücks daran ein Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht vor. Dies kann dazu führen, dass die 10 Jahres Frist nicht zu laufen beginnt, also Pflichtteilsansprüche eines Kindes auch lange nach 10 Jahren nach der Schenkung noch geltend gemacht werden könnten.
    In jedem Falle sollten Sie sich fachkundig beraten lassen.

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