Rückforderungsrechte kraft Vertrag

Häufig soll die Grundstücksübertragung nicht unter allen Umständen und für jeden Fall eine endgültige sein. Oft will sich der Übergeber für bestimmte Fälle zumindest die Möglichkeit aufrechterhalten, das Grundstück samt Gebäude wieder zurückzuverlangen, zumal die gesetzlichen Rückforderungsrechte nur sehr lückenhaft sind.

Mit solchen Rückforderungsvorbehalten versucht der Übergeber auch auf bestimmte unliebsame Entwicklungen zu reagieren; hier sind beispielhaft zu nennen:

  • die Veräußerung des Anwesens ohne schriftliche Zustimmung des Übergebers;
  • die sonstige Weiterveräußerung, auch Schenkung, der Immobilie ohne Zustimmung des Übergebers;
  • die Belastung der Immobilie ohne Zustimmung des Übergebers (soll verhindern, dass sich der Erwerber finanziell „übernimmt“ und das Anwesen später eventuell versteigert werden muss);
  • die Pfändung der Immobilie durch Dritte (allerdings nur, wenn aus Grundpfandrechten vollstreckt wird, die bei Übergabe noch nicht bestellt waren!);
  • das Versterben des Übernehmers vor dem Übergeber, oft mit der Einschränkung, dass das Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden kann, wenn das Grundstück nicht auf leibliche Abkömmlinge des Übernehmers übergeht („es soll im Stamm verbleiben“);
  • wenn die Ehe des Übernehmers geschieden wird und nicht z. B. durch Ehevertrag sichergestellt ist, dass dessen Ehepartner im Rahmen des Zugewinnausgleichs keine Ansprüche auf die Wertsteigerung der Immobilie erhebt, sondern allenfalls die tatsächlich von ihm getätigten Investitionen zurückerhält.  Die Rückforderungsklausel schützt in diesem Fall den Übernehmer vor den Risiken seiner eigenen Ehe;
  • es kommen zahlreiche weitere Rückforderungstatbestände in Betracht, die jeweils im Einzelfall erörtert werden sollten, so beispielsweise: Der Übernehmer wird Mitglied einer verfassungsfeindlichen Organisation oder einer Sekte, er bewohnt das Anwesen nicht mehr selbst, er wird geschäftsunfähig etc.


Im Rahmen des notariellen Vorgesprächs werden obige Punkte ausführlich besprochen werden.

Vorstehende Erläuterungen enthalten nur eine Auswahl der wichtigsten im Zusammenhang mit der Vereinbarung von Rückforderungsrechten auftretenden Rechtsfragen. Wir können für diese unentgeltliche Serviceleistung keine Haftung übernehmen.

Für weitere Fragen stehen unser Mitarbeiterteam und unsere Notare gerne zur Verfügung.