Betreuungsverfügung
Für den Fall, dass eine Vorsorgevollmacht nicht ausreichend sein sollte oder sich ein Gericht daran nicht halten möchte, empfiehlt sich die Erklärung einer Betreuungsverfügung.
Hierin können Sie den Wunsch äußern, wer im Betreuungsfall durch das Gericht als Betreuer bestellt werden soll. An diesen geäußerten Wunsch ist das Betreuungsgericht in der Regel gebunden.
Auch kann geregelt werden, wer keinesfalls Betreuer werden soll.
Anders als bei der Vorsorgevollmacht gewährt die Betreuungsverfügung selbst noch keine Vollmacht. Damit der Benannte für Sie handeln kann, muss er vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden.
Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.
Gerne stehen Ihnen unsere Notare und unser Mitarbeiterteam für weitere Rückfragen zur Verfügung.