Versicherungen

Häufig kommt die Frage auf, wie hinsichtlich bestehender Objektversicherungen (Brandversicherung, Gebäudeversicherung etc.) zu verfahren ist. Die hierzu maßgeblichen gesetzlichen Regelungen befinden sich in den §§ 95 – 97 des Versicherungsvertragsgesetzes.

Danach muss der Wechsel des Eigentums dem jeweiligen Versicherer angezeigt werden, wobei der Eigentumswechsel nicht durch den notariellen Kaufvertrag erfolgt, sondern durch die Eintragung des Käufers als neuem Eigentümer im Grundbuch. Hierüber erhalten die Parteien vom Notar eine entsprechende Eintragungsnachricht. Mit diesem Eigentumswechsel tritt der Käufer in sämtliche bestehenden Objektversicherungen anstelle des Verkäufers ein. Die hierfür maßgebliche Frist beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Kenntnis vom Eigentumswechsel. Verstreicht diese Frist, wird der Versicherer von der Leistungspflicht frei, das Objekt wäre dann nicht versichert!

Es wird empfohlen, die Eintragungsmitteilung des Grundbuchamts in Kopie unverzüglich gegen Einschreiben/Rückschein der jeweiligen Versicherung zu übersenden.

Es empfiehlt sich weiter, bereits vor der Kaufpreiszahlung mit den jeweiligen Versicherern zu klären, ob der Käufer die jeweiligen Versicherungsverträge fortführen möchte. Falls nein, so hat der Käufer ein Sonderkündigungsrecht innerhalb der obigen Monatsfrist zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode.

Auch sollte sich der Käufer von seinem Privathaftpflichtversicherer schriftlich bestätigen lassen, dass der Kaufgegenstand vom dortigen Versicherungsschutz eingeschlossen ist. Bei jeder auch nur teilweisen Fremdnutzung des Objektes durch Dritte besteht Versicherungsschutz regelmäßig nur bei besonderer Vereinbarung mit dem Versicherer.

Vorstehende Erläuterungen enthalten nur einen Hinweis zu bestehenden Versicherungen. Wir können für diese unentgeltliche Serviceleistung keine Haftung übernehmen.

Für weitere Fragen stehen unser Mitarbeiterteam und unsere Notare gerne zur Verfügung.