Geschiedenentestament

Das Erbrecht des Ehegatten bei Trennung und Scheidung kann sich insbesondere dann als problematisch erweisen, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. gesonderter Beitrag Erbrecht des Ehegatten bei Trennung und Scheidung).

Die dort geschilderten Probleme will das Geschiedenentestament vermeiden helfen, wobei grundsätzlich zwei Gestaltungslösungen denkbar sind, um die unerwünschte Teilhabe des anderen Elternteils am Nachlass des zuerst Versterbenden zu verhindern:

 

1. sog. Nacherbfolgelösung

Das eigene Kind wird zum Vorerben eingesetzt, Nacherben sollen dann dessen eigene Kinder oder Verwandte werden.

Im Todesfall wird das Kind dann Vorerbe. Folge ist dass der Nachlass zum Sondervermögen des Kindes wird, welcher nicht an den anderen Elternteil vererbt werden kann. Tritt die Bedingung des Nacherbfalls ein (z.B. Tod des Kindes), so geht dieses Sondervermögen als Ganzes auf den Nacherben über.

Diese Lösung hat den Vorteil, dass das Kind selbst keinen Einfluss nehmen kann, an wen das vom verstorbenen Elternteil vererbte Vermögen nach seinem Tod fließt. Setzt es etwa den anderen Elternteil als Erben ein, wäre diese letztwillige Verfügung unwirksam. Dies gilt jedoch nur für dasjenige Vermögen, welches vom verstorbenen Elternteil stammt. Eigenes Vermögen kann das Kind selbstverständlich frei vererben.

Darin liegt aber auch ein Problem: Je länger die Vorerbschaft dauert, desto problematischer wird die Abgrenzung, was „ererbtes“ oder „eigenes“ Vermögen des Kindes ist. Auch unterliegt das Kind gewissen Verfügungsbeschränkungen.

 

2. sog. Vermächtnislösung

Das Kind wird hierbei sofort Vollerbe, es kann allein über die Erbschaftsgegenstände verfügen, Schenkungen vornehmen und selbst ein Testament errichten.

 

Die Erbschaft ist aber mit einem Herausgabevermächtnis belastet. Mit dem Tod des Kindes wird ein Vermächtnis gegenüber dessen Erben, am gesamten Nachlass des erstversterbenden Elternteils fällig (sog. „Supervermächtnis“). Es wird mit der Bedingung verknüpft, dass der andere Elternteil noch lebt.

Der Vermächtnisnehmer kann vom Erblasser frei bestimmt werden.

 

3. Vermögenssorge als begleitende Maßnahme

Durch das Geschiedenentestament wird nicht verhindert, dass dem geschiedenen Ehegatten nach dem Tod des anderen die alleinige elterliche Sorge bei inderjährigen Kindern zusteht. Er verwaltet daher das geerbte Vermögen. Dies dürfte kaum gewollt sein!

 

Hierzu bieten sich wiederum zwei Lösungen an:

a) Sie können das elterliche Vermögensverwaltungsrecht für von ihnen ererbtes Vermögen auszuschließen, § 1638 BGB. Dies bewirkt, dass der geschiedene Ehegatte ihr Vermögen bis zur Volljährigkeit des Kindes nicht verwalten kann. Es würde über das Gericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Dieser könnte auch schon im Testament bestimmt werden, woran das Gericht in der Regel gebunden ist.

 

b) Dem anderen Elternteil könnten Vorgaben zur Vermögensverwaltung gemacht werden, § 1639 BGB. Abweichungen hiervon wären dann nur mit familiengerichtlicher Zustimmung wirksam. Werden die Maßnahmen dort jedoch gar nicht erst bekannt, fehlt es aber an eben dieser Kontrollmöglichkeit. Diese Lösung birgt daher ein gewisses Missbrauchsrisiko.

 

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