Erbrecht des Ehegatten bei Trennung und Scheidung

Aus Anlass einer Trennung und Scheidung werden oft primär familienrechtliche Problemkreise behandelt, so etwa Unterhalt, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich etc. Sie sollten jedoch auch stets erbrechtliche Konsequenzen bedenken. Denn ist die Ehe gescheitert, wollen die Ehepartner regelmäßig nicht, dass der andere Ehegatte noch Erbe wird.

Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

 

1.: Unmittelbare Erbschaft von und durch den Ehegatten

Alleine die Trennung führt nicht dazu, dass das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten wegfällt. Dies ist erst bei Stellung eines Scheidungsantrages oder Zustimmung zur Scheidung durch den anderen Ehegatten der Fall.

Auch ein etwaig verfasstes gemeinschaftliches Testament bleibt zunächst gültig. Es wird erst unwirksam, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Besonderheiten gelten bei einem Ehegattentestament, also wenn die Ehegatten in ein und derselben Urkunde gemeinschaftlich ein Testament errichten (sog. Berliner Testament). Es wird auch nach vorstehenden Regeln unwirksam, es sei denn, dass sich aus dem Testament – oder durch Auslegung -ergibt, dass die Beteiligten trotz Scheidung, ihre Verfügungen aufrechterhalten wollen.

Ergo: Bereits vor der Scheidung besteht unter Umständen Handlungsbedarf, um die Vermögensnachfolge im Todesfall zu regeln.

 

2.: Mittelbares Erbe durch gemeinsame Kinder

Wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, wären diese als direkte Nachkommen gesetzliche Erben. Solange kein (neuer) Ehegatte vorhanden ist, erben die Kinder als alleinige gesetzliche Erben zu gleichen Teilen.

Allerdings kann ein Kind auch vor dem geschiedenen Ehegatten versterben. Verstirbt das Kind selbst kinderlos und unverheiratet, so erben kraft Gesetzes seine Eltern, also hier der geschiedene Ehegatte alleine. Das Vermögen könnte also doch wieder bei dem Ex-Ehegatten ankommen. Dies dürfte kaum gewollt sein!

Abhilfe kann hier ein sog. Geschiedenentestament schaffen (vgl. gesonderter Beitrag „Geschiedenentestament“).

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