Kauf einer Eigentumswohnung - Der Anteil an der Instandhaltungsrücklage mindert die Grunderwerbsteuer (doch) nicht

Durch den Kauf einer Eigentumswohnung tritt der Käufer in die bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft ein und profitiert damit auch an den von dieser bereits erwirtschafteten Instandhaltungsrücklagen.

Bislang konnten diese im notariellen Kaufvertrag als mitverkauft beziffert werden und konnten so die Grunderwerbsteuer auf Seite des Käufers mindern, ähnlich wie dies etwa bei Fall einer mitverkauften Einbauküche der Fall war und ist. 

Nunmehr liegt hinsichtlich einer „mitverkauften“ Instandhaltungsrücklage eine obergerichtliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor: Diese bestätigt, dass die Instandhaltungsrücklage keinem Eigentümer direkt zurechenbar sei. Daraus folge, dass sie auch die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht mindern könne. Denn der anteilige angesparte Betrag gehöre grundsätzlich zum Verwaltungsvermögen einer Wohnungseigentümergemeinschaft, falle nicht in das Eigentum eines einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft und sei damit auch kein separat handelbares Gut mehr im Verkaufsfall. Dies gelte auch dann, wenn ein Übergang der Instandhaltungsrücklage - wie im entschiedenen Fall - im Kaufvertrag vereinbart wurde.