Vorrang für Radfahrer am Fußgängerüberweg?

Es ist immer wieder zu beobachten, dass Fahrradfahrer an Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) heranfahren und diese fahrend, ohne herannahende Fahrzeuge passieren zu lassen und ohne anzuhalten, überqueren. Dieses Verhalten ist wohl einem verbreiteten Irrglauben geschuldet, wonach auch Radfahrer an Zebrastreifen gegenüber herannahenden Kraftfahrzeugen stets bevorrechtigt sind.

Fahrradfahrer haben auf dem Fußgängerüberweg jedoch nur Vorrang, wenn sie absteigen und das Fahrrad schieben. Nur dann gelten sie als Fußgänger und sind vom Schutzbereich des Fußgängerüberwegs erfasst. Der Vorrang gegenüber herannahenden Kraftfahrzeugen gilt also nicht für das Überfahren des Fußgängerüberwegs.

Muss der Fahrer eines Kraftfahrzeugs wegen eines fahrenden Fahrradfahrers auf dem Fußgängerüberweg abbremsen oder halten, kann gegen den Radfahrer ein Bußgeld wegen möglicher Behinderung des Straßenverkehrs verhängt werden. Kommt es zu einem Unfall mit einem anderen Fahrzeug, trägt der Radfahrer eine Mitschuld oder gar das überwiegende Verschulden an der Unfallentstehung (so z.B. OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2018, Az.: 98 U 54/17).