Keine Parallelvollstreckung von Fahrverboten im OWi- und im Strafrecht

Bislang war es in bestimmten Konstellationen möglich, mehrere Fahrverbote parallel zu vollstrecken. Diese Möglichkeit schließt der Gesetzgeber nun durch seine neue Gesetzgebung aus. In § 25 Abs. 2b StVG heißt es nun:

(2b) Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

 

Durch diese Gesetzgebung wird klargestellt, dass Fahrverbote nacheinander vollstreckt werden müssen. Eine gleichlautende Regelung ist für das strafrechtliche Fahrverbot nun in § 44 Abs. 4 StGB enthalten.