BGH bejaht unmittelbaren Rückforderungsanspruch eines Jobcenters gegen Vermieter wegen Mietzahlung nach Vertragsende

Der Bundesgerichtshof hat sich am 31.1.2018, Aktenzeichen VIII ZR 39/17, mit der Frage beschäftigt, ob einem Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen versehentlich auch noch nach der Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar an den bisherigen Vermieter überweist, ein Rückforderungsanspruch unmittelbar gegen den Vermieter zusteht, oder ob der Mieter als Empfänger der Sozialleistung diese zurückzuzahlen hat.

Der zuständige Zivilsenat des BGH hat die Revision zurückgewiesen und entschieden, dass ein Jobcenter, welches im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen unmittelbar an einen Vermieter überweist, im Fall versehentlich über das Ende des Mietverhältnisses hinaus gezahlter Mieten einen diesbezüglichen Rückforderungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter geltend machen kann, wenn der Vermieter bereits bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zusteht.

 

Zwar haben die beklagten Vermieter bei objektiver Betrachtung die Zahlung nicht durch eine Leistung des klagenden Jobcenters, sondern vielmehr durch eine Leistung ihrer (ehemaligen) Mieter enthalten, denen gegenüber der Kläger wiederum Sozialleistungen zu erbringen hatte. Insoweit hatten die Mieter mit ihrem Antrag an das Sozialamt lediglich die Anweisung erteilt, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen direkt an die Vermieter zu zahlen.

Dennoch erfolgt die Rückabwicklung der zu Unrecht gezahlten Miete ausnahmsweise nicht im Rahmen der insoweit bestehenden Leistungsbeziehungen zwischen den beklagten Vermietern und den Mietern einerseits und den Mietern und dem klagendem Jobcenter andererseits, sondern es steht dem Kläger ein direkter Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagten zu. Denn die Mieter hatten ihren Antrag bereits vor Ausführung der streitgegenständlichen Zahlung gegenüber dem klagenden Jobcenter (konkludent durch Vorlage des neuen Mietvertrags) widerrufen. Vor allem aber wussten die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund der Beendigung des Mietverhältnisses bereits bei Erhalt des Geldes, dass ihnen der für den Monat August 2014 überwiesene Betrag nicht zustand und es damit an einer Leistung der Mieter als ihrem (ehemaligen) Vertragspartner fehlte. Diesen Betrag haben die Beklagten vielmehr in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt und müssen ihn daher direkt zurückzahlen.

 

 

Pressestelle des Bundesgerichtshofs